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Unsere Satzung

Satzung der Karneval Gesellschaft Farweschlucker e.V.

 

Gegründet 1950/55

 

Ludwigshafen am Rhein

§ 1 

Name, Sitz und Zweck 

1. Der Verein führt den Namen „Karneval Gesellschaft Farweschlucker“ und ist ein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Zugleich ist dieser Ort Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Die Gesellschaft ist Mitglied des „Bundes Deutscher Karneval e.V.“ sowie der „Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine e.V.“ 

3. Der Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Pflege, Erhaltung und Förderung karnevalistischen, volkstümlichem Brauchtums durch geeignete Veranstaltungen von Kindermaskentreiben, karnevalistischen und humoristischen Veranstaltungen auch für ältere Bürger, oder tänzerischen Darbietungen. Der Verein betreibt Jugendarbeit zum Zwecke der Nachwuchsförderung und der Hinführung zum sportlichen, tänzerischen, karnevalistischen, volkstümlichen Tanz. Der Verein ist politisch und konfessionell völlig unabhängig und verfolgt keine gewinnbringenden Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 2 

Mitgliedschaft und Beitragspflicht 

 

1. Die Gesellschaft besteht aus 

1. Ordentlichen Mitgliedern 

2. Außerordentlichen Mitgliedern 

3. Ehrenmitgliedern 

4. Fördernden Mitgliedern 

2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind. 

3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind. Jedoch haben sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 

4. Personen, die sich um die Gesellschaft und ihre Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, kann die Vorstandschaft zu Senatoren, Ehrensenatoren, Ehrenministern und Ehrenmitgliedern ernennen. 

5. Fördernde Mitglieder können Körperschaften und Firmen sein. 

6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben laufende Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wer-den. Die Beiträge werden in einem Betrag ganzjährig erhoben. 

7. Die Vorstandschaft kann Aufnahmen ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

 

§ 3 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung. 

2. Die Mitglieder sind besonders verpflichtet, die Gesellschaft in allen Bestrebungen zu unterstützen. 

3. Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen einzuführen. 

4. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten geldlichen Verpflichtungen werden durch den Kassierer eingezogen oder auf das Bankkonto der Gesellschaft einbezahlt. 

 

§ 4 

Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt nur schriftlich und ist nur der Vorstandschaft gegenüber zu erklären. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31. Dezember) erfolgen. 

3. Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die das Ansehen oder die Zwecke und Einrichtungen der Gesellschaft schädigen, aus der Gesellschaft ausschließen. Wer aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, kann niemals mehr Mitglied derselben werden. 

 

§ 5 

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember des Jahres. 

 

§ 6 

Verwaltung 

Die Gesellschaft wird verwaltet durch: 

1. Geschäftsführender Ausschuss 

2. Vorstandschaft 

3. Mitgliederversammlung 

 

§ 6 a 

Geschäftsführender Ausschuss 

Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus: 

1. Vorstand Hauptkassier 2. Vorstand 1. Kassier 

1. Schriftführer Präsident 

2. Schriftführer Vizepräsident 

§ 7 

Die Vorstandschaft 

1. 1. Vorstand           1. Wirtschaftsminister 

2. Vorstand               2. Wirtschaftsminister 

Präsident                  1. Werbewart 

Vizepräsident            2. Werbewart 

1. Schriftführer          Pressewart 

2. Schriftführer          1. Vergnügungsleiter 

Hauptkassier             2. Vergnügungsleiter 

1. Kassier                 Gardeminister 

1. Archivar                Gardekommandeur 

2. Archivar
 

2. Die der Vorstandschaft angehörenden Personen sind Mitglieder des Elferrates. Die Vorstandschaft kann von Fall zu Fall noch Mitglieder zum Elferrat ernennen. Bei der Vorstandschaft ist auch eine Personalunion möglich. 

3. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorstand nur die Gesell-schaft vertreten wenn der 1. Vorstand verhindert ist. 

5. Die Tätigkeit des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder der Vorstand-schaft sind ehrenamtlich. Jedoch können Kosten und Aufwandsentschädigung gewährt werden. 

 

§ 8 

Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, die von der Vorstandschaft schriftlich einberufen wird. Dem Vorstand steht es ferner frei, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder durch Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich den Antrag stellt. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied kann zur Mitgliederversammlung Anträge stellen, die eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht sein müssen. 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

 

a) den Jahresbericht der Vorstandschaft

b) den Kassenbericht des Hauptkassiers

c) den Prüfungsbericht der Revisoren

d) die Entlastung der Vorstandschaft

e) die Wahl der Vorstandschaft

f) die Bestellung von 3 Kassenrevisoren, die kein anders Amt in der Gesell- schaft begleiten dürfen. 

g) Satzungsänderungen 

3. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

4. Die Mitgliederversammlung wird protokollarisch vom 1. Schriftführer festgehalten. 

 

§ 9 

Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen sind nur rechtskräftig, wenn sie von der Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Bei der Abstimmung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. 

Die Vorstandschaft ist berechtigt, redaktionelle Änderungen am Satzungstext vorzunehmen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern. 

Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden. 

Sowohl für redaktionelle Satzungsänderungen als auch bei Satzungsänderungen auf Verlangen einer Behörde ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen, welcher erst mit seiner Eintragung im Vereinsregister wirksam wird. 

Die Mitgliederversammlung ist zu informieren. 

 

§ 10 

Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine Mitgliederversammlung, von der mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sind, mit 4/5 Mehrheit beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

2. Die Vorstandschaft führt als Liquidator die Liquidation der Gesellschaft durch. 

 

§ 11 

Schlussbestimmung 

1. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB (§§ 21 bzw. 55 ff) heranzuziehen. 

 

Ludwigshafen am Rhein, den 14. Dezember 2016 

 

1. Vorstand 2. Vorstand 

Nachsatz: Durch die Eintragung ins Vereinsregister verliert diese Satzung vom 29. Mai 2012 ihre Gültigkeit 

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